Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen
Verein für Heimatpflege Gerlingen e.V.
und hat seinen Sitz in Gerlingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Württembergischen Geschichts- und Altertumsvereine.
§ 2 Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine besonderen Aufgaben sind:
a) das Verständnis für Ortsgeschichte, Volkskunde, Geologie, Flora und Fauna zu wecken und zu pflegen;
b) Forschung, Schrifttum und wissenschaftliche Arbeit auf diesen Gebieten zu fördern;
c) Denkmäler aller Art sowie kulturhistorisch erhaltungswürdige Gegenstände vor Verlust oder Verunstaltung zu bewahren und zu pflegen;
d) dem Stadtarchiv und Heimatmuseum beratend und fördernd zur Seite zu stehen;
e) die Stadt bei der Anlage von Spazierwegen, Aussichtspunkten etc. und bei deren Beschilderung sowie bei Schutz und Pflege von Flora, Fauna und wertvollen Landschaftsteilen zu beraten und zu unterstützen.
(2) Durch Veröffentlichungen, Vorträge und Führungen sucht der Verein seine Aufgaben und Ziele der Bevölkerung nahe zu bringen. Er arbeitet dabei eng mit der Stadt, mit Behörden sowie mit Vereinen, Schulen, Kirchen und der Volkshochschule zusammen. Sein besonderes Anliegen ist es, die Jugend für seine Ziele zu gewinnen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder; Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird nach schriftlicher Beitrittserklärung durch Bestätigung des Vorstands erworben.
(3) Wer sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Vorstandsbeschluss zum Ehrenmitglied ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie alle Mitglieder, sind aber von der Zahlung eines Beitrages befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder unterstützen die Aufgaben des Vereins. Sie sind bei der Mitgliederversammlung berechtigt, Anträge zu stellen und abzustimmen. Sie können Veranstaltungen des Vereins zu einer ermäßigten Gebühr besuchen.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu entrichten. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss
(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich beim Vorstand erklärt werden. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch in voller Höhe zu entrichten.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn dieses seine Pflichten dem Verein gegenüber nicht erfüllt oder sonst das Ansehen und die Belange des Vereins schädigt. Der Betroffene ist zuvor zu hören. Er kann binnen eines Monats nach Erhalt des Bescheides die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung anrufen.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
(2) Die Tätigkeit in diesen Organen ist ehrenamtlich. Über die Höhe einer Aufwandsentschädigung an Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen oder Forschungshonorare begünstigt werden.
§ 7 Gesamtvorstand
(1) Der Vorstand leitet den Verein, Ihm gehören an:
- der Vorsitzende,
- sein Stellvertreter,
- der Schriftführer,
- der Schatzmeister
- bis zu 3 Beisitzer,
- der Bürgermeister oder der Erste Beigeordnete,
- der Leiter des Stadtarchivs,
- der Leiter des Heimatmuseums.
(2) Die Vorstandsmitglieder 1. – 5. werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren gewählt. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, so kann der Vorstand ein Mitglied ersatzweise berufen. Bei der nächsten Mitgliederversammlung ist jedoch der freigewordene Platz durch ordentliche Wahl wieder zu ergänzen.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Der Vorstand soll und kann zu seinen Beratungen jederzeit sachkundige Personen hinzuziehen. Er kann Arbeitsgruppen bilden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
- die Erstellung des Haushaltsplanes,
- die Entscheidung über die zur Mitgliederversammlung gestellten Anträge,
- Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Vereins,
- die Entscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 3.
(2) Beschlüsse zu 5. und 6. bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von 1/10 der Mitglieder, mindestens jedoch von 15 Mitgliedern, einberufen.
(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder öffentlich im Gerlinger Anzeiger als Einladung bekannt zu geben.
(5 ) Gewählt und abgestimmt wird durch Handzeichen. Beantragt jedoch ein Mitglied geheime Wahl oder Abstimmung, so ist dem stattzugeben.
§ 9 Geschäftsführung
(1) Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen und führt deren Beschlüsse aus.
(2) Der Schriftführer fertigt über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften an. Diese Niederschriften sind vom Schriftführer und Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Schriftführer führt das Mitgliederverzeichnis, besorgt und verwaltet den Schriftverkehr.
(3) Der Schatzmeister erledigt alle Kassengeschäfte des Vereins nach Anweisung des Vorsitzenden. Er verwaltet das Vereinsvermögen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten soll.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Stadt Gerlingen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäss § 3 dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 13. November 1979 beschlossen.